Jan 05 2011
Erbschaft ausschlagen - Fristen müssen beachtet werden
Egal, ob es um ein Millionenvermögen oder um eine kleinere Erbschaft geht - nicht immer ist das Antreten einer Erbschaft ganz unkompliziert. Mitunter kann es durchaus sinnvoll sein, das Erbe gar nicht erst anzutreten.
Zwar haben die meisten Menschen kein Millionenvermögen zu vererben, aber dennoch werden weltweit jährlich viele kleine und größere Beträge und Sachwerte vererbt. Doch anders als in vielen Romanen ist das Antreten einer Erbschaft meist eine vergleichsweise profane Angelegenheit, zumal es ja in den meisten Fällen auch um durchaus überschaubare Werte und eben nicht um das große Millionenvermögen geht. In manchen Fällen handelt man sich mit dem Annehmen des Erbes sogar mehr Ärger als Nutzen ein, denn im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip der sogenannten Universalsukzession. Und das bedeutet, dass der Erbe im Zweifelsfalle nicht nur das schicke Haus, das Bankkonto oder den Sportwagen erbt, sondern eben auch die Schulden des Erblassers. Aus diesem Grund besteht in Deutschland die Möglichkeit, dass der Erbe eine Erbschaft ausschlagen kann. Ähnlich wie bei der Annahme einer Erbschaft müssen allerdings auch hier gewisse Regeln und Fristen eingehalten werden.
Generell gilt, dass ein Erbe bis zu sechs Wochen Zeit hat, um zu erklären, die Erbschaft gegebenenfalls nicht antreten zu wollen. Diese Sechswochenfrist beginnt mit dem Moment, in dem der potenzielle Erbe von seiner Erbschaft in Kenntnis gesetzt wird. Die einzige Ausnahme ergibt sich, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe im Ausland leben. In diesem Fall verlängert sich die entsprechende Frist auf insgesamt sechs Monate. Da sechs Wochen mitunter eine sehr knappe Frist sein können, um sich ein Bild von der zu erwartenden Erbschaft zu machen, kann es sinnvoll sein, in diesem Fall einen entsprechenden Fachmann zurate zu ziehen, der sich auf Erbangelegenheiten spezialisiert hat.
Hat sich der Erbe dafür entschieden, seine Erbschaft nicht anzutreten, so muss er dies, anders als bei einer Annahme der Erbschaft, explizit publik machen und zwar entweder beim zuständigen Nachlassgericht oder aber bei einem Notar. In beiden Fällen ist es wichtig, dass die Erklärung schriftlich abgegeben wird. Schlägt der erste Erbe die Erbschaft aus, so rückt der nächste Erbe nach vorne. Auch er hat wiederum sechs Wochen Zeit das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Dieser Vorgang wiederholt sich so lange, bis ein Erbe die Erbschaft annimmt oder alle möglichen Erben ihren Verzicht erklärt haben. In diesem Fall geht das Erbe an den Staat über, der die entsprechende Erbschaft nicht ausschlagen kann und das Erbe in jedem Fall annehmen muss, auch wenn es sich ausschließlich um Schulden handelt.